Wer nichts regelt, vererbt nach der gesetzlichen Erbfolge, und die führt nicht immer zu dem Ergebnis, das die meisten Menschen wünschen. Testament, Pflichtteil und Schenkung zu Lebzeiten sind die drei Hebel, mit denen sich der Nachlass gestalten lässt. Dieser Ratgeber erklärt, wie sie zusammenspielen.

Gesetzliche Erbfolge: Was ohne Testament gilt

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über, das Gesetz nennt das Gesamtrechtsnachfolge [1]. Ohne Testament bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wer erbt. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und weitere Nachkommen. Der Ehegatte erbt daneben einen gesetzlichen Anteil, dessen Höhe vom Güterstand abhängt [5].

Die gesetzliche Erbfolge führt oft zu einer Erbengemeinschaft: Mehrere Personen werden gemeinsam Eigentümer des Nachlasses und müssen sich einigen. Bei Immobilien ist das besonders streitanfällig, weil ein Haus nicht einfach geteilt werden kann. Klare Regelungen im Testament verhindern solche Konstellationen [6].

Das Gesetz ordnet die Verwandten in Ordnungen. Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge, zur zweiten die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen, zur dritten die Großeltern und deren Abkömmlinge. Solange noch Angehörige einer früheren Ordnung leben, kommen die der späteren Ordnung nicht zum Zug. Neben den Verwandten erbt der Ehegatte einen gesetzlichen Anteil. Wer keine Verwandten und keinen Ehegatten hinterlässt, dessen Nachlass fällt an den Staat [5].

Testament: eigenhändig oder notariell

Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form. Sie schreiben es vollständig von Hand und unterschreiben es mit Vor- und Familiennamen. Es soll Zeit und Ort der Errichtung angeben. Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht lesen kann, kann kein eigenhändiges Testament errichten [2].

Das notarielle Testament wird von einer Notarin oder einem Notar beurkundet und in der Regel beim Nachlassgericht verwahrt. Es bietet mehr Rechtssicherheit, weil die Echtheit feststeht und Formfehler ausgeschlossen sind. Im Erbfall ersetzt das notarielle Testament häufig den Erbschein, den die Erben sonst beim Nachlassgericht beantragen müssen [5].

Beide Formen sind gültig. Das eigenhändige Testament kostet nichts, kann aber verloren gehen oder angefochten werden. Das notarielle Testament verursacht Gebühren, die sich nach dem Vermögenswert richten. Welche Form sinnvoll ist, hängt von der Komplexität des Nachlasses ab.

Eine dritte Form ist der notarielle Erbvertrag. Er bindet zwei oder mehr Personen aneinander, etwa Eheleute oder Lebenspartner. Anders als ein Testament lässt sich ein Erbvertrag nach dem Tod des anderen nicht mehr einseitig widerrufen, deshalb sollte er gut überlegt sein [5]. Für die meisten Menschen genügt ein Testament, der Erbvertrag ist vor allem bei Unternehmerfamilien oder besonderen Zusagen an Pflegepersonen üblich.

Wer ein eigenhändiges Testament errichtet, sollte es an einem Ort aufbewahren, den die Angehörigen kennen, oder es gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben. Ein Testament im verschlossenen Umschlag im Schreibtisch hilft niemandem, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird [5].

Pflichtteil: Was die engsten Angehörigen mindestens bekommen

Die Testierfreiheit hat eine Grenze: den Pflichtteil. Wer einen Abkömmling, die Eltern oder den Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausschließt, muss ihnen auf Verlangen den Pflichtteil zahlen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils [3].

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben, kein Erbrecht am Nachlass. Wer also sein Kind enterbt, erreicht damit nicht, dass das Kind leer ausgeht, sondern dass es einen Anspruch in Geld erhält. Der Pflichtteil lässt sich nur in engen gesetzlichen Grenzen entziehen, etwa bei schweren Verfehlungen.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und richtet sich gegen die Erben. Er muss von den Berechtigten geltend gemacht werden und verjährt nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem sie von dem Erbfall und der Enterbung erfahren haben. In der Praxis führt der Pflichtteil dazu, dass eine vollständige Enterbung der engsten Angehörigen nur in Ausnahmefällen gelingt. Wer den Nachlass plant, rechnet den Pflichtteil deshalb von vornherein ein.

Schenken zu Lebzeiten: Freibeträge und Zehn-Jahres-Frist

Vermögen lässt sich schon zu Lebzeiten weitergeben. Die Freibeträge des Erbschaftsteuerrechts gelten für Schenkungen genauso wie für Erwerbe von Todes wegen [4]. Sie erneuern sich alle zehn Jahre: Wer früh und in Etappen schenkt, kann den Freibetrag mehrfach nutzen.

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG, Stand 2026
PersonengruppeFreibetrag
Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder400.000 Euro
Enkelkinder200.000 Euro
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen100.000 Euro
Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verwandte Personen20.000 Euro

Ein Beispiel für den Zehn-Jahres-Rhythmus: Ein Elternteil schenkt seinem Kind heute 300.000 Euro. Damit sind vom Freibetrag von 400.000 Euro noch 100.000 Euro übrig. Eine weitere Schenkung von 200.000 Euro in fünf Jahren würde auf die 300.000 Euro angerechnet, insgesamt wären 500.000 Euro übertragen, und auf den Teil oberhalb von 400.000 Euro fiele Schenkungsteuer an (Rechenbeispiel) [4]. Wartet das Elternteil dagegen zehn Jahre, steht der Freibetrag erneut in voller Höhe zur Verfügung.

Eine Gestaltung ist der Nießbrauch: Sie übertragen eine Immobilie, behalten aber das Recht, sie weiter zu bewohnen oder die Miete zu beziehen. Der Wert des Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Erwerb. Solche Gestaltungen sollten vorab mit einer Steuerberatung durchgerechnet werden. Die Freibeträge und Steuerklassen erklärt der Ratgeber zur Erbschaftsteuer.

Berliner Testament: Vor- und Nachteile

Beim Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder erben erst beim Tod des zweiten Partners. Der Vorteil: Der überlebende Partner bleibt abgesichert und kann das gemeinsame Vermögen ungeteilt nutzen.

Der Nachteil: Die Kinder warten lange und können beim ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen. Werden die Kinder enterbt und verlangen den Pflichtteil, muss der überlebende Partner ihn auszahlen. Hinzu kommt, dass das Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterliegen kann, einmal beim ersten und einmal beim zweiten Erbfall. Ein Berliner Testament ist deshalb nicht automatisch die beste Lösung, sondern eine Abwägung zwischen Absicherung des Partners und Flexibilität.

Die Bindung ist ein weiterer Punkt. Nach dem Tod des ersten Partners ist der überlebende Partner an die gemeinsame Verfügung gebunden und kann sie nicht mehr frei ändern. Wer sich diese Freiheit erhalten will, formuliert das Testament so, dass es Wiederverheiratungs- oder Änderungsklauseln enthält, oder wählt eine andere Gestaltung. Solche Klauseln gehören in eine fachkundige Beratung, weil sie leicht unwirksam formuliert werden.

Digitale Nachlassplanung: ein kurzer Blick

Auch digitale Werte gehören zum Nachlass. Online-Konten, E-Mail-Postfächer, Fotos in der Cloud und laufende Abos gehen im Erbfall mit über [1]. Wer Zugänge und Passwörter nicht ordnet, hinterlässt den Angehörigen ein mühsames Rätsel. Wie Sie Konten, Passwörter und Vollmachten für das Digitale regeln, zeigt der Ratgeber zur digitalen Vorsorge.

Den Nachlass ordnen

  1. Überblick über Konten, Immobilien, Versicherungen und Wertsachen erstellen.
  2. Entscheiden, ob die gesetzliche Erbfolge den eigenen Wünschen entspricht.
  3. Testament errichten oder ein bestehendes Testament auf Aktualität prüfen.
  4. Schenkungen der letzten zehn Jahre von derselben Person dokumentieren.
  5. Digitale Konten und Zugänge inventarisieren und eine Vertrauensperson benennen.
  6. Aufbewahrungsort festlegen und die Vertrauenspersonen darüber informieren.

Wer die gesetzliche Erbfolge kennt, ein gültiges Testament errichtet und die Freibeträge bei Schenkungen nutzt, hält mehr vom Vermögen in der Familie. Für die rechtliche Gestaltung im Einzelfall bleiben Notariat und Steuerberatung die richtigen Ansprechpartner.