Ein Erbfall wirft in der Familie oft zuerst eine praktische Frage auf: Bleibt vom Vermögen etwas übrig, wenn das Finanzamt seinen Anteil verlangt? Die Antwort hängt von zwei Zahlen ab, die viele überschätzen oder unterschätzen: dem Freibetrag und der Steuerklasse. Dieser Ratgeber erklärt beide und zeigt, welche Besonderheiten beim Familienheim und bei Schenkungen gelten.

Die drei Steuerklassen: Wer wie nah verwandt ist

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz kennt drei Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis richten. Zur Steuerklasse I gehören der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge (Enkel und Urenkel) sowie Eltern und Großeltern, wenn sie von Todes wegen erben [1].

In die Steuerklasse II fallen Eltern und Großeltern bei Schenkungen unter Lebenden, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie der geschiedene Ehegatte. Alle übrigen Personen, etwa nicht verwandte Freunde oder entfernte Verwandte, gehören in die Steuerklasse III [1].

Die Steuerklasse bestimmt zwei Dinge: die Höhe des Freibetrags und den anzuwendenden Steuersatz. Je näher die Verwandtschaft, desto günstiger die Behandlung.

Die Freibeträge: Was steuerfrei bleibt

Der Freibetrag ist der Betrag, der bei einem Erwerb von derselben Person steuerfrei bleibt. Erbschaftsteuer fällt erst auf den Teil an, der den Freibetrag übersteigt [2].

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG, Stand 2026
PersonengruppeFreibetrag
Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder400.000 Euro
Enkelkinder (Kinder der Kinder)200.000 Euro
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen100.000 Euro
Personen der Steuerklassen II und III, zum Beispiel Geschwister, Nichten, Neffen, nicht verwandte Personen20.000 Euro

Die Abstufung ist deutlich: Ein Ehegatte kann 500.000 Euro steuerfrei erben, ein Kind 400.000 Euro, ein nicht verwandter Freund nur 20.000 Euro. Diese Unterschiede sind der Grund, warum die Nachlassplanung in der Praxis so stark auf die Verwandtschaftsverhältnisse schaut [2].

Die Steuersätze: Was auf den Rest fällt

Der steuerpflichtige Erwerb ist der Wert des Erbes nach Abzug des Freibetrags und weiterer abzugsfähiger Posten wie Nachlassverbindlichkeiten. Auf diesen Betrag wird der Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse angewendet [3].

Erbschaftsteuersätze nach § 19 ErbStG, Prozentsätze je Steuerklasse, Stand 2026
Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlichSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.000 Euro7 %15 %30 %
300.000 Euro11 %20 %30 %
600.000 Euro15 %25 %30 %
6.000.000 Euro19 %30 %30 %
13.000.000 Euro23 %35 %50 %
26.000.000 Euro27 %40 %50 %
über 26.000.000 Euro30 %43 %50 %

Ein Rechenbeispiel: Ein Ehegatte erbt 550.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 500.000 Euro bleiben 50.000 Euro steuerpflichtig. In Steuerklasse I liegt der Satz bis 75.000 Euro bei 7 Prozent, also 3.500 Euro Erbschaftsteuer (Rechenbeispiel, ohne weitere abzugsfähige Posten) [2] [3].

Das Gesetz wendet den Prozentsatz auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb an, nicht auf einen Teilbetrag. Für Beträge knapp über einer Stufe gibt es deshalb einen Härteausgleich, der den Sprung abmildert [3].

Das Familienheim: eine wichtige Ausnahme

Das selbst genutzte Zuhause genießt eine besondere Stellung. Erbt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim, bleibt der Erwerb steuerfrei, wenn der Erblasser es bis zum Erbfall selbst bewohnt hat und der Erwerber es unverzüglich selbst bewohnt. Eine Wohnflächengrenze gibt es für Ehegatten nicht [4].

Bei Kindern gilt die Befreiung nur für eine Wohnfläche bis 200 Quadratmeter. Der über diese Grenze hinausgehende Teil des Hauses wird nicht befreit. Auch hier ist Voraussetzung, dass das Kind die Wohnung selbst bewohnt [4].

In beiden Fällen fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg, wenn die Wohnung innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst bewohnt wird, es sei denn, zwingende Gründe wie eine Pflegebedürftigkeit verhindern die Selbstnutzung. Wer das Familienheim verkaufen oder vermieten möchte, sollte diese Frist kennen [4].

Hausrat und weitere Steuerbefreiungen

Neben dem Familienheim kennt das Gesetz kleinere Steuerbefreiungen für den Hausstand. Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bleibt beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis zu einem Wert von 41.000 Euro steuerfrei. Andere bewegliche körperliche Gegenstände wie Möbel oder Schmuck sind bis 12.000 Euro befreit. Für Personen der Steuerklassen II und III gilt für beide Gruppen zusammen eine Freigrenze von 12.000 Euro [4].

Diese Beträge kommen zusätzlich zum persönlichen Freibetrag zum Tragen und entlasten vor allem Erben, die einen Haushalt übernehmen. In den meisten Erbfällen bleibt der Hausrat damit außerhalb der Steuerberechnung [4].

Die Zehn-Jahres-Frist: Schenken mit System

Die Freibeträge gelten nicht einmal im Leben, sondern erneuern sich alle zehn Jahre. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Wer also heute 300.000 Euro verschenkt und in fünf Jahren noch einmal 300.000 Euro, überschreitet bei einem Kind den Freibetrag von 400.000 Euro in der Summe [5].

Diese Regel macht die vorweggenommene Erbfolge planbar. Wer früh und in Etappen schenkt, kann die Freibeträge mehrfach nutzen: alle zehn Jahre steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung. Ein Beispiel: Ein Elternteil schenkt seinem Kind heute 300.000 Euro. Der Freibetrag von 400.000 Euro ist damit zu drei Vierteln ausgeschöpft. Kommt innerhalb von zehn Jahren eine weitere Schenkung von 200.000 Euro hinzu, werden 500.000 Euro zusammengerechnet, und auf den Teil oberhalb von 400.000 Euro fällt Steuer an [5].

Das ist ein Grund, warum Vermögensübertragungen zu Lebzeiten oft steuerlich günstiger sind als eine einmalige Übertragung im Erbfall. Wer größere Beträge weitergeben möchte, kann die Zehn-Jahres-Rhythmen nutzen und die Freibeträge mehrfach ausschöpfen. Für die Bewertung der übertragenen Vermögenswerte gelten die steuerlichen Bewertungsgrundsätze, die im Einzelfall von einer Steuerberatung geprüft werden sollten [5].

Was Angehörige im Erbfall prüfen sollten

Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Erbfall, doch das Finanzamt erfährt davon erst durch die Anzeige. Erben sind verpflichtet, den Erwerb binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Auf die Anzeige kann verzichtet werden, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und das Verwandtschaftsverhältnis daraus zweifelsfrei hervorgeht [6].

Wichtige Punkte für Angehörige

  1. Verwandtschaftsverhältnis klären: Welche Steuerklasse und welcher Freibetrag gelten?
  2. Nachlasswert grob ermitteln, einschließlich Immobilien, Konten, Wertpapieren und Lebensversicherungen.
  3. Familienheim prüfen: Liegen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG vor?
  4. Frühere Schenkungen der letzten zehn Jahre von derselben Person zusammenzählen.
  5. Fristen beachten: Den Erwerb rechtzeitig beim Finanzamt anzeigen.
  6. Bei Unsicherheit eine Steuerberatung hinzuziehen, bevor Fristen ablaufen.

Die Erbschaftsteuer ist kein Schicksal, sondern eine Rechengröße mit klaren Regeln. Wer Freibetrag, Steuerklasse und die Fristen kennt, kann die Belastung für die Familie realistisch einschätzen und rechtzeitig gestalten. Für den Einzelfall bleibt die Steuerberatung der verlässliche Ansprechpartner.