Wer Rente bezieht, zahlt nicht automatisch Steuern. Ob Einkommensteuer anfällt, hängt von drei Größen ab: dem Besteuerungsanteil der Rente, dem Grundfreibetrag und den abziehbaren Ausgaben. Dieser Ratgeber erklärt die Positionen, die für Menschen im Ruhestand den größten Unterschied machen.

Grundfreibetrag und Steuertarif 2026

Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem das zu versteuernde Einkommen steuerfrei bleibt. Im Jahr 2026 beträgt er 12.348 Euro [1]. Das Bundesministerium der Finanzen führt die Anhebung um 252 Euro gegenüber dem Vorjahr in seinem Monatsbericht zu den steuerlichen Änderungen 2026 auf [6].

Darüber beginnt der progressive Tarif. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro, der Satz von 45 Prozent ab 277.826 Euro [1]. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare gilt das Splittingverfahren: Die Steuer wird auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und verdoppelt, dadurch verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.696 Euro [1].

Besteuerungsanteil der Rente: 84 Prozent für Neurentner 2026

Wer im Jahr 2026 erstmals eine Rente bezieht, muss 84 Prozent davon versteuern. Die übrigen 16 Prozent bleiben als Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei [2]. Der Rentenfreibetrag wird als fester Eurobetrag festgeschrieben und bleibt auch bei späteren Rentenerhöhungen unverändert, nur der steuerpflichtige Teil wächst.

Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des ersten Rentenbeginns. Er steigt für spätere Jahrgänge weiter an und erreicht für Rentenbeginn ab 2058 den Wert von 100 Prozent [2]. Wer vor 2005 in Rente gegangen ist, hat mit 50 Prozent einen deutlich niedrigeren Besteuerungsanteil. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrags in ihrer Broschüre zur Besteuerung von Renten.

Ein Beispiel: Wer 2026 erstmals eine Jahresbruttorente von 18.000 Euro bezieht, muss 84 Prozent, also 15.120 Euro, als steuerpflichtigen Anteil ansetzen. Der Rentenfreibetrag von 16 Prozent, also 2.880 Euro, bleibt dauerhaft steuerfrei und wird auch bei späteren Rentenerhöhungen nicht neu berechnet (Rechenbeispiel, ohne weitere Einkünfte und Abzüge) [2]. Ob auf den steuerpflichtigen Anteil tatsächlich Steuern anfallen, entscheidet erst der Abgleich mit dem Grundfreibetrag und den abziehbaren Ausgaben.

Pauschbeträge: Was ohne Belege abgezogen wird

Für die Rente selbst gilt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro im Jahr, der ohne Nachweis abgezogen wird [3]. Wer neben der Rente noch Arbeitslohn aus einer Beschäftigung bezieht, hat dort den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro [3]. Wer höhere Werbungskosten hat, etwa für Steuerberatung in eigener Sache, kann sie mit Belegen geltend machen.

Sonderausgaben: Kranken- und Pflegeversicherung

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Basisabsicherung können als Sonderausgaben abgezogen werden. Das betrifft die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ebenso wie Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung in der Basisversorgung. Diese Position senkt bei vielen Menschen im Ruhestand das zu versteuernde Einkommen spürbar.

Daneben zählen zu den Sonderausgaben unter anderem Spenden, Kirchensteuer und Beiträge zu bestimmten Versicherungen. Die Basisabsicherung ist dabei der Posten, der für Menschen im Ruhestand meist am schwersten wiegt, weil die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch ohne Erwerbseinkommen weiterlaufen. Wer den Umfang dieser Beiträge nicht kennt, findet ihn auf den Bescheinigungen der Krankenkasse und der Pflegeversicherung.

Außergewöhnliche Belastungen: Pflege- und Heimkosten

Krankheitskosten und selbst getragene Pflege- oder Heimkosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, soweit sie zwangsläufig sind und die zumutbare Belastung übersteigen [4]. Die zumutbare Belastung ist ein Prozentsatz des Einkommens, der je nach Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent liegt [4].

Nur der Teil oberhalb dieser Grenze wirkt steuermindernd. Wer zum Beispiel Medikamente, Zuzahlungen, eine selbst bezahlte Haushaltshilfe oder den selbst getragenen Eigenanteil im Pflegeheim zahlt, sammelt diese Belege und trägt sie in die Erklärung ein [4].

Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent direkt von der Steuer

Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege- oder Betreuungsleistungen im eigenen Haushalt ermäßigt sich die Steuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro im Jahr [5]. Abziehbar sind die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten. Wer eine Pflege- oder Betreuungskraft auf Minijob-Basis beschäftigt, kann höchstens 510 Euro im Jahr ansetzen [5].

Voraussetzung ist eine Rechnung und eine unbare Zahlung. Bar gezahlte Beträge erkennt das Finanzamt nicht an. Diese Ermäßigung wird direkt von der festgesetzten Steuer abgezogen, sie wirkt also stärker als ein Abzug vom Einkommen.

Steuererklärungspflicht und Fristen

Eine Steuererklärungspflicht besteht, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt oder andere Gründe vorliegen, etwa Nebeneinkünfte oder ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte. Wer unsicher ist, klärt die Pflicht mit dem Finanzamt oder einer Beratung. Wer die Erklärung selbst erstellen möchte, findet Unterstützung in Programmen wie WISO Steuer aus dem Siegener Softwarehaus Buhl Data.

Die Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Wer sie durch eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, hat dafür mehr Zeit. Verspätungszuschläge fallen nur an, wenn die Frist ohne Entschuldigung versäumt wird.

Wer regelmäßig Steuern nachzahlt, erhält vom Finanzamt unter Umständen Vorauszahlungsbescheide. Diese Beträge sind keine zusätzliche Steuer, sondern Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Steuer des laufenden Jahres. Nach der Abgabe der Erklärung rechnet das Finanzamt die Vorauszahlungen an und erstattet zu viel Gezahltes oder fordert die Differenz nach. Wer seine Verhältnisse ändern, etwa durch einen Umzug oder veränderte Nebeneinkünfte, kann die Vorauszahlungen anpassen lassen.

Steuerpositionen für Menschen im Ruhestand, Stand 2026
PositionWertFundstelle
Grundfreibetrag12.348 Euro, keine Steuer bis zu diesem Betrag[1]
Besteuerungsanteil der Rente bei Rentenbeginn 202684 Prozent steuerpflichtig, 16 Prozent Rentenfreibetrag[2]
Werbungskosten-Pauschbetrag für Renten102 Euro im Jahr ohne Nachweis[3]
Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Nebentätigkeit1.230 Euro im Jahr ohne Nachweis[3]
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeleistungen20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr[5]
Außergewöhnliche BelastungenAbzug nur oberhalb der zumutbaren Belastung von 1 bis 7 Prozent[4]

Belege ordnen für die Steuererklärung

  1. Rentenbezugsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung bereithalten.
  2. Nachweise über Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sammeln.
  3. Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen getrennt nach Arbeits- und Materialkosten ablegen.
  4. Belege für Krankheits-, Pflege- und Heimkosten zusammenstellen.
  5. Bescheid über einen Grad der Behinderung oder Merkzeichen beifügen, falls vorhanden.
  6. Bankbelege für unbare Zahlungen aufbewahren, Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Wer Besteuerungsanteil, Grundfreibetrag und die abziehbaren Positionen kennt, kann die eigene Steuerlast realistisch einschätzen. Für die konkrete Berechnung im Einzelfall bleibt die Steuerberatung oder der Lohnsteuerhilfeverein der verlässliche Ansprechpartner.