Betreuungskräfte aus dem Ausland sind für viele Familien ein tragender Teil der häuslichen Versorgung. Wer eine solche Kraft beschäftigt, bewegt sich im Schnittfeld zweier Rechtsordnungen: der des Heimatlandes und der deutschen. Dieser Ratgeber erklärt, was bei Entsendung und Anstellung zu beachten ist, welche Dokumente zählen und wo die Grenze zwischen Betreuung und Pflege verläuft. Die Betreuung ist längst Alltag in vielen Haushalten, die rechtlichen Fallstricke sind es jedoch auch.

Entsendung aus EU-Staaten: die A1-Bescheinigung

Viele Kräfte kommen über das Entsendemodell. Ein Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat entsendet seine angestellte Kraft nach Deutschland und bleibt ihr Arbeitgeber. Damit die Kraft nicht doppelt versichert ist, regelt das europäische Sozialrecht, welches Recht gilt. Bei einer Entsendung von voraussichtlich höchstens 24 Monaten bleibt in der Regel das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates anwendbar, wenn die Beziehung zum Arbeitgeber fortbesteht und der Betrieb dort eine echte Tätigkeit ausübt [1].

Der Nachweis dafür ist die A1-Bescheinigung. Der Arbeitgeber beantragt sie vor Beginn der Entsendung bei der zuständigen Stelle seines Landes. In Deutschland stellt sie für Beschäftigte, die hier arbeiten, die gesetzliche Krankenkasse aus, bei nicht gesetzlich Versicherten die Rentenversicherung. Das Dokument benennt, welches Sozialversicherungsrecht gilt [1]. Lassen Sie sich die A1-Bescheinigung vor Beginn der Betreuung vorlegen und bewahren Sie eine Kopie auf. Fehlt sie, kann das zu Nachzahlungen führen. Die meisten Betreuungen bleiben deutlich unter der 24-Monats-Grenze, doch die Bescheinigung gehört trotzdem in jede Akte.

Der Mindestlohn gilt auch hier

Der gesetzliche Mindestlohn schützt alle Beschäftigten, die in Deutschland arbeiten, auch entsandte Kräfte. Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde; im Jahr 2025 waren es 12,82 Euro [2]. Die Rechtsgrundlage ist das Mindestlohngesetz. Es räumt jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens diesen Betrag ein, und die Höhe wird auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung der Bundesregierung angepasst [3].

Das hat eine praktische Folge: Auch bei einer Kraft, die über ein ausländisches Unternehmen entsendet wird, darf das Entgelt den deutschen Mindestlohn nicht unterschreiten. Wer ein Angebot prüft, sollte sich deshalb ausrechnen lassen, wie viele Stunden im Preis enthalten sind und ob der Stundenlohn oberhalb von 13,90 Euro liegt. Ein Rechenbeispiel: Bei 40 Wochenstunden ergibt der Mindestlohn ein Bruttoentgelt von rund 2.408 Euro im Monat, auf das bei einer Anstellung noch Arbeitgeberanteile und Nebenkosten kommen. Bei einer entsendeten Kraft trägt diese Kosten der ausländische Arbeitgeber.

Das Arbeitgebermodell: selbst anstellen

Wer die Kraft nicht über ein Unternehmen entsenden lässt, sondern selbst anstellt, wird Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Dann gelten die üblichen Pflichten: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung, Anmeldung zur Sozialversicherung und die Führung der Arbeitszeit. Bei einem Minijob läuft die Anmeldung über die Minijob-Zentrale. Der Mindestlohn von 13,90 Euro gilt hier ebenso wie die Arbeitszeitgrenzen des Arbeitszeitgesetzes: werktäglich acht Stunden, in Ausnahmen zehn, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen der Durchschnitt von acht Stunden erreicht wird. Danach sind elf Stunden Ruhezeit Pflicht [4].

Eine Entlastung bringt die Steuer. Nach § 35a EStG lassen sich 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuer abziehen. Bei einem Minijob gilt die niedrigere Obergrenze von 510 Euro [5]. Voraussetzung sind Überweisung und Beleg.

Scheinselbstständigkeit vermeiden

Die häufigste rechtliche Falle ist die Scheinselbstständigkeit. Sie entsteht, wenn eine formal selbstständige Kraft faktisch weisungsgebunden arbeitet: feste Zeiten, feste Aufgaben, keine eigene unternehmerische Entscheidung. Dann kann die Sozialversicherung eine abhängige Beschäftigung annehmen, und es drohen Nachzahlungen von Beiträgen, für die unter Umständen die Familie haftet.

Wer dieses Risiko vermeiden möchte, hat zwei saubere Wege: die Anstellung im eigenen Haushalt oder die Entsendung durch ein Unternehmen mit A1-Bescheinigung. Wer dennoch mit einer selbstständigen Kraft zusammenarbeitet, sollte die unternehmerische Freiheit ernst nehmen, die Aufgaben schriftlich abgrenzen und die Zusammenarbeit so gestalten, dass die Kraft eigene Entscheidungen trifft. Wer unsicher ist, kann den Status vor Beginn klären lassen, statt die Frage über Monate offen zu lassen.

Der Unterschied zwischen einem guten und einem riskanten Modell liegt selten im Preis, sondern in der Frage, wer die arbeitsrechtlichen Pflichten wirklich trägt.

Betreuung statt Pflege: die Aufgabenabgrenzung

Eine Betreuungskraft begleitet den Alltag, führt den Haushalt und leistet Gesellschaft. Grundpflege wie Körperpflege und Mobilisation sowie medizinische Behandlungspflege bleiben Aufgabe von Pflegefachkräften und Pflegediensten. Diese Abgrenzung ist bei Kräften aus dem Ausland besonders wichtig, weil die Aufgaben in den Heimatländern teils anders verteilt sind. Halten Sie schriftlich fest, welche Aufgaben die Kraft übernimmt und welche der Pflegedienst. Klären Sie auch, ob die Kraft an die Einnahme von Medikamenten erinnern darf; das Richten und Verabreichen bleibt Aufgabe der Pflegefachkräfte oder der pflegebedürftigen Person selbst. Eine gute Sprachverständigung und eine schriftliche Aufgabenliste machen die Zusammenarbeit im Alltag verlässlich.

Unterlagen für die Zollkontrolle

Der Zoll kontrolliert bei ausländischen Kräften die Einhaltung von Mindestlohn, Arbeitszeiten und Sozialversicherung. Wer die Unterlagen geordnet hat, begegnet einer Kontrolle gelassen. Stiftung Warentest hat die Zusammenarbeit mit Betreuungskräften aus dem Ausland aufbereitet und beschreibt, worauf Familien achten sollten [6].

Die Rechtsmodelle und ihre Kernpflichten (Stand August 2026)
ModellArbeitgeberIhre Kernpflichten
Entsendemodellausländisches UnternehmenVertrag prüfen, A1-Bescheinigung vorlegen lassen, Mindestlohn und Ruhezeiten einhalten
ArbeitgebermodellSie selbstArbeitsvertrag, Lohnabrechnung, Sozialversicherung, Arbeitszeiterfassung, Mindestlohn
Vermittlungsmodellselbstständige KraftSelbstständigkeit prüfen, Scheinselbstständigkeit vermeiden, Aufgaben schriftlich abgrenzen

Die folgende Liste fasst zusammen, welche Unterlagen vorliegen sollten, bevor die Betreuung beginnt.

Unterlagen für einen rechtssicheren Start

  1. Arbeitsvertrag oder Vertrag mit dem Entsendeunternehmen liegt schriftlich vor.
  2. A1-Bescheinigung der entsandten Kraft ist vor Beginn vorgelegt und kopiert.
  3. Arbeitszeiterfassung dokumentiert tägliche Arbeits- und Ruhezeiten.
  4. Lohnabrechnungen und Nachweise über den Mindestlohn sind abgelegt.
  5. Meldung zur Sozialversicherung ist im Arbeitgebermodell erfolgt.
  6. Aufgabenliste trennt Betreuung von Pflege und ist unterschrieben.
  7. Vertretungsregelung für Krankheit und Urlaub ist schriftlich vereinbart.
  8. Kontaktdaten des Unternehmens und der zuständigen Stellen liegen bereit.

Die Rechtslage ist anspruchsvoll, aber beherrschbar. Wer Modell, Dokumente und Aufgaben sauber regelt, schafft eine tragfähige Grundlage für die Betreuung. Für die Kosten und die Modellwahl verweisen wir auf das Dossier zu den Kosten der 24-Stunden-Betreuung und auf die Sammlung der häufigsten Fragen.