Wenn Unterstützung im Alltag über viele Stunden am Tag gebraucht wird, entscheidet am Ende oft eine Zahl: Was kostet eine Betreuungskraft im eigenen Haushalt? Diese Frage lässt sich nicht mit einem einzigen Preis beantworten. Sie hängt vom Rechtsmodell ab, von der Region, von den vereinbarten Zeiten und davon, welche Leistungen im Preis enthalten sind.
Dieses Dossier rechnet die drei Modelle durch, benennt, was die Pflegekasse übernimmt, und zeigt, wo versteckte Kosten lauern. Für die Frage, ob eine Betreuung im eigenen Haushalt überhaupt die richtige Lösung ist, verweisen wir auf das Dossier zur Entscheidung. Hier geht es um das Geld.
Die drei Modelle und ihre Preislogik
Rechtlich gibt es drei Wege, eine Betreuungskraft im Haushalt zu beschäftigen. Sie unterscheiden sich nicht nur im Preis, sondern vor allem darin, wer Vertragspartner ist und wer das Risiko trägt.
| Modell | Vertragspartner | Typische Kostenordnung | Wer trägt das Risiko |
|---|---|---|---|
| Vermittlungsmodell | Vermittlungsagentur vermittelt eine selbstständige Betreuungskraft | Monatspauschale, meist im unteren bis mittleren Preissegment | Sie tragen das Risiko der Scheinselbstständigkeit |
| Entsendemodell | Ausländischer Arbeitgeber entsendet die angestellte Kraft nach Deutschland | Monatspauschale, oft zwischen rund 2.000 und 3.200 Euro | Arbeitgeber bleibt der ausländische Betrieb |
| Arbeitgebermodell | Sie selbst stellen die Kraft im Haushalt an | Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde (2026) plus Arbeitgeberanteile, Unterkunft und Verpflegung | Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit allen Pflichten |
Das Vermittlungsmodell wirbt mit wenig Verwaltung, ist aber rechtlich die heikelste Konstruktion. Das Entsendemodell verlagert die Arbeitgeberpflichten ins Ausland, verlangt dafür Sorgfalt bei der Prüfung der Unterlagen. Das Arbeitgebermodell schließlich ist die transparenteste Variante, weil der gesetzliche Mindestlohn den Preisrahmen vorgibt. Für die Modellwahl gilt dieselbe Grundregel wie bei jeder größeren Ausgabe: Der Preis ist nur dann vergleichbar, wenn klar ist, was er enthält.
Das Arbeitgebermodell: die transparenteste Rechnung
Wer selbst anstellt, kann die Kosten sauber herleiten, denn das Gesetz setzt den Rahmen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde, im Jahr 2025 waren es 12,82 Euro [4]. Eine Kraft, die 40 Wochenstunden arbeitet, kommt damit auf 556 Euro brutto pro Woche. Auf den Monat umgerechnet, mit dem Faktor 4,33, sind das rund 2.408 Euro Bruttolohn.
Auf diesen Betrag kommen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von grob 20 bis 25 Prozent sowie Kosten für Lohnabrechnung und Unfallversicherung. Unterkunft und Verpflegung, die bei einer im Haushalt lebenden Kraft üblich sind, zählen als geldwerter Vorteil dazu. In der Summe sind monatliche Gesamtkosten von 3.000 bis 3.600 Euro realistisch. Wer weniger Stunden vereinbart oder zwei Kräfte im Wechsel beschäftigt, rechnet entsprechend anders. Diese Beispielrechnung ist bewusst als Rechenbeispiel gekennzeichnet, weil die tatsächlichen Nebenkosten je nach Einzelfall schwanken.
Eine spürbare Entlastung bringt die Steuer. Nach § 35a EStG können 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Pflege- und Betreuungsleistungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden [5]. Bei einem Jahresaufwand von 20.000 Euro entspricht das 4.000 Euro Steuerersparnis. Voraussetzung: Sie zahlen per Überweisung und lassen sich Rechnungen geben. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Bei einem Minijob greift eine niedrigere Obergrenze von 510 Euro im Jahr.
Vermittlung und Entsendung: Pauschalen genau lesen
Vermittlungs- und Entsendemodelle werben mit Monatspauschalen, die häufig zwischen rund 2.000 und 3.200 Euro liegen. Entscheidend ist, was in der Pauschale steckt. Ein seriöser Anbieter weist aus, ob Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Vermittlungsgebühr und Vertretung im Preis enthalten sind oder gesondert dazukommen. Fehlt diese Aufschlüsselung, ist Vorsicht geboten.
Bei entsandten Kräften aus einem EU-Staat kommt ein Dokument hinzu, das vor Beginn der Betreuung in Ihren Unterlagen liegen sollte: die A1-Bescheinigung. Sie bestätigt, in welchem Land die Kraft sozialversichert ist [6]. Fehlt sie, kann das zu Nachzahlungen führen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die rechtskonformen Wege der Betreuung in den eigenen vier Wänden in einem Gutachten umfassend aufbereitet; wer sich tiefer einarbeiten möchte, findet dort die rechtliche Grundlage [7].
Der Preis einer Betreuung ist nur dann ein ehrlicher Preis, wenn Ruhezeiten, Vertretung und Sozialversicherung mitbezahlt sind.
Ein Rechenbeispiel für die Monatsrechnung
An einem Beispiel lässt sich zeigen, wie die Rechnung aufgeht. Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 beschäftigt im Entsendemodell eine Kraft zu einer Monatspauschale von 2.800 Euro. Von diesem Betrag lassen sich das Pflegegeld von 599 Euro und der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro gegenrechnen, wenn das Pflegegeld frei für die Versorgung eingesetzt wird [1] [3]. Es bleiben rund 2.070 Euro aus eigener Tasche. Nach § 35a EStG sind 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr, von der Steuer abziehbar [5]. Auf das Jahr gerechnet entspricht das einer Ersparnis von bis zu 4.000 Euro, also gut 330 Euro im Monat, sofern entsprechend Steuer gezahlt wird.
Im Arbeitgebermodell mit 40 Wochenstunden liegen die Bruttokosten mit allen Nebenkosten eher bei 3.200 bis 3.600 Euro, dafür sind die Rechtspflichten klar geregelt und das Risiko der Scheinselbstständigkeit entfällt. Welches Modell unterm Strich günstiger ist, hängt damit nicht nur vom Preis ab, sondern von der Steuerlast, vom Pflegegrad und von den Nebenkosten. Die Zahlen sind als Rechenbeispiel zu verstehen; die Werte einer einzelnen Familie können abweichen.
Was die Pflegekasse zahlt
Die gesetzliche Pflegeversicherung kennt keine Leistung namens 24-Stunden-Betreuung. Sie finanziert die pflegebedürftige Person, nicht eine bestimmte Kraft. Die Beträge bei häuslicher Pflege gelten seit dem 1. Januar 2025:
| Pflegegrad | Pflegegeld (§ 37) | Pflegesachleistung (§ 36) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | bis 796 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | bis 1.497 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | bis 1.859 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | bis 2.299 Euro |
Das Pflegegeld ist die flexible Variante: Die pflegebedürftige Person erhält den Betrag und stellt damit die Versorgung selbst sicher, auch durch eine Betreuungskraft [1]. Die Pflegesachleistung wird dagegen direkt mit zugelassenen Pflegediensten abgerechnet und eignet sich für die fachliche Pflege, die eine Betreuungskraft nicht übernehmen darf.
Zwei weitere Bausteine entlasten das Budget. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich steht allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu und kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden [3]. Wenn die private Pflegeperson ausfällt, übernimmt die Kasse im Rahmen der Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen im Jahr die Kosten einer Ersatzpflege, gemeinsam mit der Kurzzeitpflege bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro [2]. Wer eine Betreuungskraft beschäftigt, sollte diesen Baustein für Krankheit und Urlaub fest einplanen.
Die Grenzen: Betreuung ist keine Pflege
Der Begriff 24-Stunden-Betreuung ist ein Marktname. Rechtlich arbeitet niemand 24 Stunden. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt werktäglich acht Stunden, in Ausnahmefällen zehn, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen der Durchschnitt von acht Stunden wieder erreicht wird. Danach sind elf Stunden Ruhezeit Pflicht [4]. Wer rund um die Uhr Unterstützung braucht, benötigt mehr als eine Person oder eine Kombination aus Betreuungskraft, Angehörigen und Pflegedienst.
Genauso klar ist die Aufgabenabgrenzung. Eine Betreuungskraft begleitet den Alltag, führt den Haushalt und leistet Gesellschaft. Grundpflege wie Körperpflege und Mobilisation sowie medizinische Behandlungspflege bleiben Aufgabe von Pflegefachkräften. Eine Betreuungskraft ersetzt keinen Pflegedienst. Wer das im Vertrag verwischt, riskiert Qualitätsprobleme und rechtliche Folgen. Besonders das Vermittlungsmodell steht in der Kritik: Arbeitet die vermittelte Kraft faktisch weisungsgebunden, kann das als Scheinselbstständigkeit gewertet werden, mit Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen als möglicher Folge.
Die Kostenprüfung
Bevor Sie einen Vertrag unterschreiben, lohnt sich eine genaue Prüfung. Die folgende Liste hilft, unseriöse Angebote auszusortieren.
So prüfen Sie die Kosten eines Angebots
- Gesamtkosten stehen vollständig im Vertrag: Pauschale, Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Vermittlungsgebühr.
- Arbeitszeiten, Ruhezeiten und freie Tage sind konkret benannt, nicht nur als Formel erwähnt.
- Das Ausfallkonzept regelt Krankheit und Urlaub: Wer kommt, und was kostet die Vertretung?
- Bei entsandten Kräften liegt eine aktuelle A1-Bescheinigung vor Beginn der Betreuung vor.
- Aufgabenliste ist schriftlich vereinbart und trennt Betreuung von Pflege.
- Zahlungen laufen per Überweisung gegen Rechnung, damit die Steuerermäßigung nach § 35a EStG greift.
- Mindestlohn und Sozialversicherung sind bei der Anstellung nachvollziehbar geregelt.
- Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner ist dauerhaft erreichbar, auch nach Vertragsschluss.
Welche Zahl am Ende zählt
Wer Angebote vergleicht, blickt schnell nur auf die Monatspauschale. Die ehrliche Rechnung ist anders aufgebaut: Auf der einen Seite stehen alle Kosten des Modells, auf der anderen Seite Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und die Steuerermäßigung. Erst aus diesem Saldo ergibt sich, was die Betreuung die Familie tatsächlich kostet.
Die günstigste Monatspauschale ist nicht automatisch die beste Lösung. Entscheidend ist, welche Leistungen und Risiken im Preis enthalten sind.
Die Modellwahl hängt am Ende nicht nur am Preis, sondern an der persönlichen Lage: an der Wohnsituation, am Bedarf an fachlicher Pflege, an der Bereitschaft, Arbeitgeberpflichten zu übernehmen. Diese Entscheidungslogik behandelt das Schwester-Dossier ausführlich. Wer die rechtlichen Pflichten bei einer Kraft aus dem Ausland klären möchte, findet die Antworten im Ratgeber zu Entsendung und Rechtslage. Und wer grundsätzlich zwischen den eigenen vier Wänden und einem Pflegeheim abwägt, dem hilft die ehrliche Kostenrechnung weiter.




